1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Lupo GmbH (im Folgenden Lupo) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
1.2 Maßgebliche Fassung der AGB
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichungen von diesen Bedingungen sowie zusätzliche Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur dann gültig, wenn sie von Lupo schriftlich bestätigt werden.
1.3 Ablehnung der AGB des Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, auch wenn sie bekannt sind, es sei denn, es wurde im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
1.4 Unverbindlichkeit der Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Grundlage der Zusammenarbeit
Grundlage der Zusammenarbeit ist der vom Kunden unterzeichnete oder mündlich zugesagte Auftrag. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Angebotsunterlagen oder einer eventuellen Auftragsbestätigung durch Lupo sowie einem möglichen Briefing. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens hat Lupo bei der Ausführung des Auftrages gestalterische Freiheit.
2.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird Lupo rechtzeitig und vollständig alle notwendigen Informationen, Freigaben und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Außerdem wird er Lupo über alle relevanten Umstände, die für die Auftragsdurchführung von Bedeutung sind, informieren – auch wenn diese erst während der Auftragsbearbeitung bekannt werden. Der Kunde trägt die Kosten, die entstehen, wenn Arbeiten aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden wiederholt oder verzögert werden müssen.
2.3 Rechteklärung und Haftung für bereitgestellte Unterlagen
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags bereitgestellten Unterlagen auf mögliche Urheber-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter zu überprüfen (Rechteklärung) und garantiert, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen. Lupo haftet nicht für die Verletzung solcher Rechte Dritter durch bereitgestellte Unterlagen. Sollte Lupo aufgrund einer solchen Rechtsverletzung von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde Lupo schad- und klaglos und ersetzt alle Nachteile, die durch die Inanspruchnahme entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, Lupo bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen und wird Lupo unaufgefordert alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
3. Termine
3.1 Unverbindlichkeit von Liefer- und Leistungsfristen
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, lediglich als ungefähr und unverbindlich zu betrachten. Verbindliche Terminvereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und von Lupo schriftlich zu bestätigen.
3.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt
Verzögert sich die Lieferung oder Leistung von Lupo aus Gründen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, wie z. B. höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht vermeidbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses, und die Fristen verlängern sich entsprechend.
3.3 Rücktrittsrecht bei Verzug
Sollte Lupo in Verzug geraten, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er Lupo zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese ohne Erfolg verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Lupo vor.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1 Fremdleistungen und Erfüllungsgehilfen
Lupo ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst zu erbringen, sich bei der Durchführung von vertraglichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder diese Leistungen an Dritte auszulagern („Fremdleistung“).
4.2 Beauftragung von Dritten
Die Beauftragung Dritter im Rahmen einer Fremdleistung kann entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden erfolgen.
4.3 Verpflichtungen gegenüber Dritten
Der Kunde verpflichtet sich, in alle über die Vertragslaufzeit hinausgehenden Verpflichtungen gegenüber Dritten einzutreten, die ihm von Lupo bekannt gemacht wurden. Dies gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
4.4 Verwaltung von Top-Level-Domains
Die Verwaltung der unterschiedlichen Top-Level-Domains („Domainendungen“) erfolgt durch eine Vielzahl von zumeist nationalen Organisationen, die jeweils eigene Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung von Top-Level-Domains, Sub-Level-Domains sowie das Vorgehen bei Domainstreitigkeiten festgelegt haben. Soweit Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die jeweiligen Vergabebedingungen der Registrierungsstellen bzw. Domainanbieter, die bei Lupo zur Einsicht zur Verfügung stehen.
4.5 Hosting und Netzwerkverfügbarkeit
Im Bereich des Hostings gewährleistet Lupo eine Netzwerkverfügbarkeit der Server von 98 % im Jahresmittel. Sollte die Sicherheit des Netzbetriebs oder die Integrität des Netzwerks gefährdet sein, kann Lupo den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einschränken. Falls der Kunde eine Anmeldung seiner Internetpräsenz bei einer oder mehreren Suchmaschinen wünscht (Online-Suchdienste für Internetinhalte), schuldet Lupo lediglich die Vermittlung.
5. Honorar
5.1 Honoraranspruch
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, entsteht der Honoraranspruch der Lupo GmbH für jede erbrachte Leistung, sobald diese ausgeführt ist. Lupo ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
5.2 Honorarhöhe und Umsatzsteuer
Das Honorar wird als Nettobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe verstanden.
5.3 Zusätzliche Leistungen und Barauslagen
Alle Leistungen von Lupo, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle der Lupo entstehenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.5.4 Kostenvoranschläge und Kostenüberschreitungen
Kostenvoranschläge von Lupo sind unverbindlich. Wenn absehbar ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Lupo den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Diese Überschreitung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Hinweises schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen vorschlägt. Bei einer Kostenüberschreitung bis zu 15 % ist keine gesonderte Mitteilung erforderlich, diese Überschreitung gilt von vornherein als genehmigt.
5.5 Änderung oder Abbruch des Auftrags durch den Kunden
Sollte der Kunde beauftragte Arbeiten ohne Einbeziehung von Lupo – ungeachtet einer laufenden Betreuung – einseitig ändern oder abbrechen, ist er verpflichtet, Lupo die bis dahin erbrachten Leistungen gemäß der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seitens Lupo zurückzuführen ist, schuldet der Kunde darüber hinaus das volle für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision). Eine Anrechnung gemäß § 1168 AGBG ist ausgeschlossen. Der Kunde stellt Lupo zudem von Ansprüchen Dritter, insbesondere von Subauftragnehmern, schad- und klaglos. Mit der Zahlung erwirbt der Kunde keinerlei Nutzungsrechte an bereits erbrachten Arbeiten; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und Unterlagen sind unverzüglich an Lupo zu retournieren.
5.6 Stundensatz und Rabatte
Der Stundensatz für nach Stunden abgerechnete Leistungen beträgt € 120. Rabatte werden separat über Stundenpauschalen und Verträge geregelt und beziehen sich ausschließlich auf die jeweils angeführten Leistungen.
5.7 Wertsicherungsklausel
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.
5.8 Preisgleitklausel für Auftragsarbeiten
Wir sind aus eigenem Recht berechtigt, sowie auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich
- a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
- b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
6. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
6.1 Fälligkeit des Honorars
Das Honorar ist mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort fällig, es sei denn, es wurden im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
6.2 Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
6.3 Mahn- und Inkassokosten
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
6.4 Fälligkeit weiterer Leistungen bei Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden kann Lupo sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
6.5 Zurückbehaltungsrecht
Lupo ist zudem berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung des ausstehenden Betrages zurückzuhalten (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Entgelts bleibt davon unberührt.
6.6 Terminverlust bei Ratenzahlung
Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, behält sich Lupo im Falle der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu verlangen (Terminverlust).
6.7 Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Lupo aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden wurde von Lupo schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Kündigungsrecht von Lupo bei wichtigen Gründen
Lupo ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a) die Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
- b) der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen wiederholt gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z. B. die Zahlung eines fälligen Betrages oder die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten, verstößt;
- c) berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Verlangen von Lupo weder Vorauszahlungen leistet noch eine angemessene Sicherheit vor der Erbringung von Leistungen durch Lupo bereitstellt;
- d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder der Kunde seine Zahlungen einstellt.
7.2 Kündigungsrecht des Kunden bei wichtigen Gründen
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Lupo trotz schriftlicher Abmahnung und einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Behebung eines Vertragsverstoßes fortgesetzt gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verstößt.
7.3 Stornierung durch den Kunden
Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Lupo möglich. Im Falle einer Stornierung hat Lupo das Recht, eine angemessene Stornogebühr in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu berechnen.
8. Eigentumsrecht und Urheberrecht
8.1 Eigentum und Nutzungsrechte an erbrachten Leistungen
Alle von Lupo erbrachten Leistungen, einschließlich jener aus Workshops, Vorbesprechungen, Abstimmungsterminen, Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Entwürfe, Designskizzen, Reinzeichnungen, Konzepte, technische Spezifikationen, Quellcodes, Datenbanken, IT-Systeme und Webseiten), sowie einzelne Bestandteile davon, bleiben im Eigentum von Lupo. Dies gilt auch für alle entwickelten technischen Lösungen, Softwaremodule und digitalen Infrastrukturen, die im Rahmen des Projekts erstellt wurden. Diese können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückgefordert werden.
Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars lediglich das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck, wie z. B. den Betrieb einer Webseite oder eines IT-Systems. Der Erwerb von umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechten an den Leistungen von Lupo, einschließlich der Rechte zur Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte, setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
Nutzt der Kunde die Leistungen von Lupo bereits vor diesem Zeitpunkt, so erfolgt dies im Rahmen eines jederzeit widerrufbaren Leihverhältnisses, ohne dass dadurch Eigentums- oder umfassende Nutzungsrechte übertragen werden.
8.2 Änderungen und Herausgabe von offenen Dateien oder Quellcodes
Änderungen oder Bearbeitungen der Leistungen von Lupo, insbesondere Weiterentwicklungen durch den Kunden oder durch Dritte, die im Auftrag des Kunden tätig sind, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Lupo und – sofern urheberrechtlich relevant – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe sogenannter “offener Dateien“ oder “Quellcodes” ist nicht Bestandteil des Vertrags. Lupo ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Ohne eine vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte an „elektronischen Arbeiten“ hat der Kunde keinen Anspruch auf diese Dateien.
8.3 Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus
Für die Nutzung von Leistungen von Lupo, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Lupo erforderlich. Dafür steht Lupo und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.
8.4 Haftung bei unrechtmäßiger Nutzung
Der Kunde haftet gegenüber Lupo für jede unrechtmäßige Nutzung in Höhe des doppelten angemessenen Honorars für diese Nutzung.
9. Anbieter von Online-Dienstleistungen und Services
9.1 Hinweis zu Nutzungsbedingungen der Anbieter
Lupo weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Online-Dienstleistungen und Services (im Folgenden kurz: Anbieter) sich in ihren Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten, Inhalte, Dienstleistungen oder Auftritte aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen.
9.2 Keine Weiterleitungspflicht der Anbieter
Die Anbieter sind nicht verpflichtet, Inhalte oder Informationen an die Endnutzer weiterzuleiten. Es besteht daher ein von Lupo nicht vorhersehbares Risiko, dass Dienstleistungen oder Auftritte grundlos entfernt oder eingeschränkt werden können.
9.3 Verfahren bei Beschwerden von Dritten
Im Falle einer Beschwerde durch Dritte bieten die Anbieter oft die Möglichkeit einer Gegendarstellung, jedoch erfolgt auch in diesen Fällen häufig eine sofortige Entfernung der Inhalte oder Einschränkung des Zugangs. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann hierbei Zeit in Anspruch nehmen.
9.4 Grundlage der Zusammenarbeit
Lupo arbeitet auf der Grundlage der jeweiligen Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und bezieht diese auch in den Auftrag des Kunden ein.
9.5 Anerkennung durch den Kunden
Der Kunde erkennt ausdrücklich mit der Auftragserteilung an, dass die Nutzungsbedingungen der Anbieter die Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses beeinflussen und mitbestimmen.
9.6 Einhaltung der Richtlinien von Drittanbietern
Lupo verpflichtet sich, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der Anbieter von Online-Dienstleistungen und Services einzuhalten.
9.7 Haftungsausschluss für Verfügbarkeit der Inhalte
Aufgrund der geltenden Nutzungsbedingungen und der Möglichkeit für Nutzer oder Dritte, behauptete Rechtsverletzungen zu melden, kann Lupo nicht garantieren, dass die beauftragten Dienstleistungen oder Inhalte jederzeit abrufbar oder zugänglich sind.
10. Datenarchivierung/Datensicherheit
10.1 Speicherung und Aufbewahrung von Kundendaten
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Lupo alle vom Kunden übermittelten Daten, auf Datenträgern speichert und über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus aufbewahrt.
10.2 Nutzung der Daten zu Werbezwecken
Lupo verpflichtet sich, die übermittelten Daten ohne schriftliche Zustimmung des Kunden nicht zur Erfüllung fremder Zwecke zu nutzen.
10.3 Einwilligung zur Archivierung
Besteht kein schriftlicher Widerspruch zur Archivierung der Daten, gilt die Einwilligung des Kunden bis auf Widerruf.
10.4 Datensicherung durch Lupo
Lupo sichert die Daten der Kunden zumindest monatlich und bewahrt Sicherungen, abhängig vom Zyklus, teilweise über mehrere Monate hinweg sowohl im eigenen Haus als auch an einem externen Standort auf. Diese Backups sind ein freiwilliger Service von Lupo und dienen ausschließlich der Wiederherstellung der Systeme im Notfall. Lupo ist nicht verpflichtet, versehentlich oder absichtlich vom Kunden gelöschte Daten wiederherzustellen.
10.5 Haftung bei Datenverlust
Sollten die Backups aus irgendeinem Grund nicht mehr verfügbar sein, übernimmt Lupo keine Verantwortung für den Verlust. Für unmittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn aufgrund technischer Probleme oder Störungen übernimmt Lupo keine Haftung.
10.6 Haftungsbeschränkung
Für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet Lupo gegenüber Unternehmen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 100 % des Originalauftrages bei einmaligen Aufträgen, bei laufenden Verträgen auf 100 % des jährlichen Vertragsentgelts.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder indirekte Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.7 Verpflichtung zur Datensicherung durch den Kunden
Sofern Daten an Lupo übermittelt werden, ist der Kunde verpflichtet, Sicherheitskopien dieser Daten anzufertigen. Bei einem etwaigen Datenverlust ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Daten unentgeltlich erneut an Lupo zu übermitteln.
11. Kennzeichnung
11.1 Hinweis auf Urheberschaft
Lupo ist berechtigt, in bzw. auf allen Erzeugnissen auf Lupo sowie gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Referenzhinweis
Vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs durch den Kunden, ist Lupo berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf der eigenen Website, mit dem Namen und Firmenlogo des Kunden auf die bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Mängelanzeige
Der Kunde hat etwaige Mängel oder Reklamationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Lieferung oder Leistung durch Lupo, bei verdeckten Mängeln innerhalb von acht Tagen nach deren Entdeckung, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die erbrachte Leistung als genehmigt, und die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums aufgrund von Mängeln ist ausgeschlossen.
12.2 Rechte bei Mängelrüge
Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge hat der Kunde das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung bzw. Leistung durch Lupo. Lupo wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde alle notwendigen Maßnahmen zur Untersuchung und Mängelbehebung ermöglichen muss. Lupo ist berechtigt, die Verbesserung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt (Wandlung) oder Minderung des Entgelts zu. Bei einer Verbesserung obliegt es dem Kunden, die mangelhafte Sache auf eigene Kosten an Lupo zu übermitteln.
12.3 Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die erbrachte Leistung auf ihre rechtliche Zulässigkeit, insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Verwaltungsrecht, zu überprüfen.
12.4 Gewährleistungsfrist und Regressansprüche
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung oder Leistung. Das Recht auf Regress gegenüber Lupo gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung oder Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 Ausschluss der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Lupo sowie die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Schäden aufgrund von Verzögerung, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder mangelhafte bzw. unvollständige Leistungen handelt. Der Geschädigte hat das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Soweit die Haftung von Lupo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter.
13.2 Haftungsausschluss für Ansprüche Dritter
Jegliche Haftung von Lupo für Ansprüche, die aufgrund der von Lupo erbrachten Leistungen (z. B. Werbemaßnahmen) gegen den Kunden erhoben werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern Lupo ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für Lupo nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit unschädlich ist. Insbesondere haftet Lupo nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde verpflichtet sich, Lupo diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Verjährung von Schadenersatzansprüchen
Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen sechs Monate nach Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber spätestens drei Jahre nach der schadenverursachenden Handlung von Lupo. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Verschwiegenheitspflicht
14.1 Vertraulichkeit interner Vorgänge
Lupo, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihnen durch die Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich zu behandeln. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsbeziehungen.
14.2 Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht
Nur der Kunde selbst kann Lupo schriftlich von dieser Verschwiegenheitspflicht entbinden.
14.3 Fortbestehen der Verschwiegenheitspflicht
Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag sowie alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche zwischen Lupo und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von Lupo. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Lupo die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Lupo und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von Lupo sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Lupo berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
16.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung unverzüglich eine gültige Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung und der Absicht der Parteien am nächsten kommt.
Stand: 09/2024